Ein Upload-Fenster der Video-Plattform Youtube ist auf einem Smartphone vor einem YouTube-Logo auf einem Bildschirm zu sehen.
FAQ

Bei Urheberrechtsverstößen Muss Youtube Nutzerdaten preisgeben?

Stand: 21.02.2019 06:06 Uhr

Wer illegale Kopien von Filmen verbreitet, riskiert Schadensersatzforderungen. Kann Youtube gezwungen werden, den Geschädigten die Daten der Raubkopierer mitzuteilen? Darüber entscheidet heute der BGH.

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Worum genau geht es im konkreten Fall?

Die Constantin Film AG produziert und vertreibt Spielfilme. Unter anderem hat das Unternehmen auch die Nutzungsrechte an der Horrorkomödie "Scary Movie 5" und dem Actionfilm "Parker". Drei Nutzer hatten diese beiden Filme in voller Länge bei Youtube hochgeladen - für jedermann zum kostenlosen Anschauen. Das geschah 2013 und 2014, also zu einer Zeit, als diese Filme noch im Kino liefen. Die Constantin Film sieht sich darum in ihren Rechten verletzt und möchte gegen die drei Nutzer vorgehen.

Das Problem dabei: Das Unternehmen weiß nicht, wer diese Nutzer sind. Darum verlangt Constantin Auskunft von Youtube. Die Video-Plattform sagt allerdings, man habe weder die Namen noch Anschrift der Nutzer. Lediglich E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse der Computer seien bekannt. Denn diese werden beim Hochladen der Clips von den Nutzern abgefragt. Allerdings müsse und wolle man gerade diese Informationen nicht herausgeben. Das Filmunternehmen sieht das anders: Es bestehe ein Auskunftsanspruch. Und der erfasse auch die weiteren Kontaktdaten über den Klarnamen und die postalische Anschrift hinaus.

Warum weigert sich Youtube?

Es liegt auf der Hand, dass die drei Nutzer in diesem Fall nicht das Recht hatten, die Filme zu verbreiten. Die fraglichen Videosequenzen wurden inzwischen auch schon von Youtube gelöscht. Dennoch will die Video-Plattform die geforderten Informationen über die Nutzer nicht preisgeben. Für den Anwalt der Constantin Film ist klar: Die Video-Plattform wehrt sich, weil sie ihr eigenes Geschäftsmodell schützen will. Denn Youtube verdient mit, wenn Videos hochgeladen werden. Und zwar über Werbung, die in diese Clips geschaltet werden kann.

Darum habe die Plattform (die zum Google-Konzern gehört) ein Interesse daran, ihre User zu schützen oder zumindest nicht abzuschrecken. Der US-Konzern argumentiert, man wolle mit dem Verfahren lediglich Rechtssicherheit erreichen.

Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen?

Die Constantin Film AG beruft sich auf das Urhebergesetz (UrhG). Dort gibt es einen Anspruch auf Auskunft, wenn Urheber- oder andere Rechte offensichtlich verletzt wurden. In dem Paragrafen heißt es unter anderem: "Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über (…) Namen und Anschrift der Hersteller". Youtube steht auf dem Standpunkt, dass diese Vorschrift wörtlich auszulegen sei. Es gehe also nur um den (Klar-) Namen und die postalische Anschrift. Und weil man die nicht habe, könne man eben keine Auskunft erteilen. Der Gesetzgeber hätte ja auch explizit die E-Mail-Adresse oder die Handynummer ins Gesetz schreiben können, habe das aber bewusst nicht getan.

Das Filmunternehmen sieht das anders. Der Auskunftsanspruch umfasse eben auch die E-Mail-Anschrift, die Handynummer und die IP-Adressen. Sonst liefe der Anspruch ins Leere. Außerdem sei in heutiger Zeit der Begriff "Anschrift" weit auszulegen. Vor allem die Telefonnummer und die IP-Adressen seien wichtig. Denn aus der E-Mail-Adresse alleine müsse sich nicht zwangsläufig der echte Name der Nutzer ergeben. Die Vorschrift im deutschen Gesetz geht zurück auf eine EU-Richtlinie zum Schutz des geistigen Eigentums.

In dieser ist von Auskunft über "Namen und Adressen" die Rede. Aus den "Adressen" wurde dann im deutschen Urhebergesetz die "Anschrift".

Wie haben die Gerichte bisher entschieden?

Vor dem Landgericht hatte Constantin zunächst verloren, dann aber in der Berufung vor dem Oberlandesgericht einen kleinen Teilerfolg erzielt: Zumindest die E-Mail-Adresse dürfe das Unternehmen von Youtube herausverlangen. Der BGH als höchste Instanz muss nun endgültig klären, wie weit der Auskunftsanspruch geht. Weil es mittelbar auch um die Auslegung von EU-Recht geht, ist es auch möglich, dass der BGH den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Das ist in solchen Verfahren häufig der Fall. Der EuGH müsste dann klären, was die EU-Richtlinie genau meint, wenn sie von "Adressen" spricht. Diese Auslegung durch die Luxemburger Richter wäre dann für den BGH bindend. Das endgültige Urteil aus Karlsruhe käme in diesem Fall dann frühestens Ende des Jahres.

Welche Rolle spielt die geplante Urheberrechtsreform?

Die EU will derzeit das Urheberrecht ändern. Für das laufende Verfahren vor dem BGH hat das keine direkte Auswirkung mehr. Aber künftig sollen, so der Plan, Online-Plattformen wie Youtube selbst haften, wenn dort Urheberrechte verletzt werden. Das würde wohl dazu führen, dass diese Anbieter dann sehr viel genauer prüfen, welche Inhalte hochgeladen werden.

Viele Kritiker vermuten, dass dies in der Praxis nur mit sogenannten Uploadfiltern funktionieren kann. Also mit einem automatisierten System, alle Inhalte zu durchleuchten. Das wiederum sei dann aber ein Problem für die Freiheit des Internet, so die Kritiker, denn diese Filter könnten auch zahlreiche Inhalte blockieren, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen und die heutzutage für viele noch den Reiz des Netzes ausmachen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 21. Februar 2019 um 11:00 Uhr.